58 der Abgabenordnung (AO) gibt steuerbegünstigten Organisationen die Möglichkeit, anderen Einrichtungen Arbeitskräfte und Räumlichkeiten für steuerbegünstigte Zwecke zu überlassen. Hiervon wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht, was jedoch nicht immer unproblematisch ist. Die Fallstricke liegen im Detail.
Von Dr. Reinhard Berndt und Ralf Klaßmann
Das Gemeinnützigkeitsrecht ist streng reglementiert, vor allem bei den Vorgaben zur sogenannten „tatsächlichen Geschäftsführung“. Diese muss der Erfüllung der Satzungszwecke dienen und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit enthält (§ 63 Absatz 1 AO). Verstöße gegen diese Spielregeln können zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit und zur Versagung der steuerlichen Vorteile führen.
Die Stringenz der Vorgaben hat eigentlich zur Folge, dass eine Kooperation mit anderen NPOs – wenn überhaupt – nur schwierig möglich ist. Denn derartige Kooperationen widersprechen zumeist dem Gebot der Unmittelbarkeit, welches eine „Selbstverwirklichung“ der Satzungszwecke fordert (§ 57 Absatz 1 Satz 1 AO). An dieser Beurteilung ändert sich grundsätzlich nichts, wenn auch der Kooperationspartner eine steuerbegünstigte Körperschaft ist, und zwar selbst dann nicht, wenn er dieselben steuerbegünstigten Zwecke verfolgt.
Losgelöst hiervon hat der Gesetzgeber im Gemeinnützigkeitsrecht seit vielen Jahren sogenannte steuerlich unschädliche Betätigungen aufgelistet (§ 58 AO), die den Status der Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigen beziehungsweise gefährden – obwohl sie streng genommen mit den Geboten der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und/oder Unmittelbarkeit nicht harmonieren. Dort werden auch Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften angesprochen, konkret die Kooperationsmöglichkeiten durch die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften beziehungsweise die Überlassung von Räumen „zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken“ (§ 58 Nr. 4 und 5 AO).
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