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Grenzüberschreitende Spende gebilligt

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Mit Urteil vom 22. März 2018 (Aktenzeichen: X R 5/16) hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Frage entschieden, ob eine Geldzuwendung an eine griechisch-katholische Pfarrgemeinde mit Sitz in Rumänien die Voraussetzungen des Spendenabzugs erfüllt. Dabei wurde der Name der deutschen Spenderin im Altar der Kirche eingraviert, sie zum Weihefest eingeladen und regelmäßig in Fürbitten genannt.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Spenden dann unentgeltlich, wenn die Ausgaben nicht zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers oder eines Dritten erbracht werden. Der BFH qualifizierte die erlangten „Vorteile“ als Ausfluss der gemeinnützigen Mittelvergabe und nicht als schädliche Gegenleistungen. Die Spendenmotivation und Fremdnützigkeit der Spende entfalle dadurch nicht.

Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union angesiedelt sind, ist keine Überprüfung der Übereinstimmung mit dem deutschen Gemeinnützigkeitsrecht erforderlich. Es ist jedoch so, dass ein Inlandsbezug auch bei einer Spende an eine Kirche im EU-Ausland in der Weise bestehen muss. Das ist der Fall, wenn entweder Einwohner in Deutschland gefördert werden oder ein Beitrag zum Ansehen Deutschlands geleistet wird (§ 10b Abs. 1 S. 6 Einkommensteuergesetz).

Der BFH hat – unter Gleichbehandlung mit Tätigkeiten von inländischen gemeinnützigen Organisationen im Ausland – einen Beitrag zum Ansehen Deutschlands bereits bei einer finanziellen Beteiligung des Spenders an einer Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Ausland bejaht (Indizwirkung). Einer spürbaren oder messbaren Auswirkung auf das Ansehen Deutschlands bedürfe es nicht. Die mögliche Ansehenssteigerung Deutschlands kann sich daraus ergeben, dass die bekanntermaßen deutsche Spenderin in den Gottesdiensten regelmäßig in die Fürbitten einbezogen wird, sowie durch die Gravur ihres Namens in den Fuß des Altars.

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 5/2018.


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