Das Bundesfinanzministerium hat Mitte vergangener Woche umfangreiche Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) veröffentlicht, die auch das Gemeinnützigkeitsrecht betreffen. So ist nun klargestellt, wann eine NPO ihre gemeinnützigen Zwecke durch eine Hilfsperson verwirklicht. Die Erläuterungen zu § 57 der Abgabenordnung (AO) verlangen dafür Weisungsbefugnis, Überwachung des Beauftragten sowie den Nachweis dieser beiden Kriterien.
Ebenso wurden die Entscheidungsgründe des sogenannten Rettungsdienste-Urteils des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen I R 17/12) Teil der Verwaltungspraxis. In den Ausführungen zu § 55 AO legt das Ministerium fest, dass für die Berechnung einer angemessenen Vergütung sowohl eine kostendeckende Summe als auch ein marktüblicher Gewinnaufschlag zulässig sind. Bei steuerbegünstigten Einrichtungen sei jedoch aufgrund der fehlenden Gewinnorientierung die Erhebung eines solchen Aufschlags in der Regel nicht marktüblich. Weiter ist in den Erläuterungen zu § 66 AO klargestellt, dass eine Einrichtung bereits dann des Erwerbs wegen tätig ist, wenn Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf der NPO überschreiten.
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