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Channel: Recht & Steuern – DIE STIFTUNG
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Stiftungsvorstände können Arbeitnehmer sein

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In seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 (Aktenzeichen L 1 KR 92/10) hatte das Landessozialgericht Sachsen (LSG) darüber zu entscheiden, ob der Vorstand einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts selbstständig tätig oder sozialversicherungspflichtig (abhängig) beschäftigt ist. Der Stiftungsmanager war alleinvertretungsberechtigt und übernahm zunächst Verwaltungsaufgaben, später auch die Geschäftsführung von Einrichtungen und Gesellschaften der Stiftung sowie die Pflichten eines Arbeitgebers. Hierfür hatte der Stiftungsvorstand seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und durfte ohne Einwilligung des Stiftungsrates keine Nebentätigkeiten ausüben. Er bekam ein monatliches Festgehalt, einen Dienstwagen sowie Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Das LSG beurteilte das Gesamtbild der Arbeitsleistung insgesamt als abhängige Beschäftigung, weil der Vorstand in einem fremden Betrieb eingegliedert und nach Zeit, Ort und Inhalt – insbesondere durch Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung – weisungsgebunden sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich um Dienste höherer Art handle. Vielmehr fehle es für die Selbstständigkeit am Unternehmerrisiko, weil der Vorstand kein eigenes Kapital einsetze, kein Verlustrisiko trage und für wesentliche Entscheidungen der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfe. Die Vorschriften für versicherungsfrei beschäftigte Vorstände von Aktiengesellschaften waren nach Auffassung des Gerichtes nicht übertragbar.

 

KRONAUER_uea.jpgThomas Krönauer, LL.M., ist Partner bei Ebner Stolz Mönning Bachem in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig. Das Unternehmen ist nach eigenen Angaben eine der größten unabhängigen mittelständischen Beratungsgesellschaften in Deutschland. Er berät insbesondere vermögende Privatpersonen und Stiftungen.

Der Beitrag Stiftungsvorstände können Arbeitnehmer sein erschien zuerst auf Die Stiftung.


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