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Sparkasse muss wegen Falschberatung zahlen

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Der Rat an eine Stiftung, in einen geschlossenen Immobilienfonds zu investieren, kommt die Taunus Sparkasse teuer zu stehen: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil das Geldhaus wegen Falschberatung zu einer Schadenersatzzahlung an die Stiftung von anderthalb Millionen Euro verurteilt (AZ: 17 U 160/16). Das OLG bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil.

Die Beratung der Stiftung sei nicht anlagegerecht gewesen: Die Bankberater hätten zum Kauf von Anteilen eines geschlossenen Immobilienfonds geraten, ohne auf das damit verbundene unternehmerische Verlustrisiko hinzuweisen. Dieses hätte zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können.

Vertreten wurde die Stiftung vor Gericht von der renommierten auf Kapitalanlagerecht und Anlegerschutz spezialisierten Frankfurter Kanzlei Nieding und Barth: „Unsere Klage gründete auf der nicht anlegergerechten Beratung unseres Mandanten durch die Bankberater. Diese Rechtsauffassung wurde vom Oberlandesgericht geteilt“, kommentiert Rechtsanwalt Klaus Nieding gegenüber Anwalt.de den Fall.

Falschberatung in mehreren Facetten

Niedings Vorstandskollege Andreas Lang kritisierte im Gespräch mit der F.A.Z. zudem versteckte Provisionen, die im Rahmen der Vermittlung dieses Geschäftes an die Taunus Sparkasse geflossen seien. Diese seien bei der Beratung kein Thema gewesen. „Ebenfalls unerwähnt blieb, dass seitens der Immobilienfonds nie geplant war, erwirtschaftete Erträge an die Anleger auszuschütten. Stattdessen flossen nur Teile der nicht verbrauchten Einlagen zurück an die Investoren“, ergänzte Klaus Nieding.

Für die Frankfurter Rechtsanwälte steht der Fall von Falschberatung exemplarisch für das momentane Grundproblem der Beratung von Stiftungen: Stiftungen müssen aus ihren Geldanlagen Erträge erzielen, um den Stiftungszweck erfüllen zu können. In Zeiten von niedrigen Zinsen fällt dies allerdings besonders schwer. „Das setzt eine ausgefeilte Anlageberatung seitens der begleitenden Bank voraus“, sagt Nieding. Nicht jede Form der Geldanlage ist für jede Stiftung geeignet. Die besonderen Anforderungen blieben den Experten zufolge häufig unberücksichtigt.

Taunus Sparkasse ob des Urteils beruhigt

Seitens der Taunus Sparkasse heißt es: „Bereits nach dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 26.7.2016 haben wir den in Frage stehenden Schadensersatzbetrag zurückgestellt. Wir sind dennoch in Berufung gegangen, da der Kern der Urteilsbegründung des Landgerichts gegen unsere Überzeugung war. Denn nach Meinung des Landgerichts wären geschlossene Beteiligungen nicht als Produktklasse für Stiftungen geeignet gewesen.“

Und weiter: „Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil unsere Rechtsauffassung bestätigt. Es hat allerdings das Urteil über den Schadensersatz an die Stiftung bekräftigt. Dies wegen unzureichender Aufklärung über Vertriebsprovisionen (sogenannte Kick backs) – trotz einer damaligen anteiligen Erstattung solcher Provisionen an unseren Kunden. Wir sind beruhigt, dass das OLG klargestellt hat, dass die Empfehlung geschlossener Beteiligungen für Stiftungen durch Banken und Sparkassen allein keinen Beratungsfehler darstellt.“

Der Beitrag Sparkasse muss wegen Falschberatung zahlen erschien zuerst auf Die Stiftung.


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