Mit Entscheidung vom 6. Oktober 2017 urteilte das Finanzgericht Nürnberg (Az. 4K 858/16) über die einkommensteuerliche Behandlung eines ehrenamtlichen Versichertenberaters.
Im konkreten Fall erhielt der Amtsinhaber eine Wohnungspauschale für die Nutzung seiner Privatwohnung durch fremde Personen im Rahmen seiner Beratungstätigkeit, Erstattungen für Büroartikel und Portokosten sowie eine Zeitaufwands- und Antragspauschale. Der Kläger plädierte für die Steuerfreiheit der Zeitaufwands- und Antragspauschale im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit.
Das Gericht teilte die Auffassung des Klägers nicht. Die dem Kläger gewährte pauschale Entschädigungszahlung für Zeitaufwand zählt zu den steuerpflichtigen Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), da der Kläger im Rahmen der Betreuung als Versichertenberater fremde Vermögensinteressen vertrete und über Zeit, Ort und Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmen könne.
Dies ist unseres Erachtens der maßgebliche Unterschied zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Januar 2017 zu ehrenamtlichen Richtern, deren Entschädigung für Zeitverlust nicht als Vergütung für die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) qualifiziert wurde. Weiter greife der Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG nicht für die rechts- und wirtschaftsberatenden Tätigkeiten des Versichertenberaters. Auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG wurde verwehrt, da die Entschädigung nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch IV ausdrücklich nur den Zeitverlust erfasst und somit den Anwendungsvoraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG widerspricht.
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.
Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 3/2018.