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Channel: Recht & Steuern – DIE STIFTUNG
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Ehrenamt macht glücklich – doch manchmal auch noch steuerpflichtig

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Mit Entscheidung vom 6. Oktober 2017 urteilte das Finanzgericht Nürnberg (Az. 4K 858/16) über die einkommensteuerliche Behandlung eines ehrenamtlichen Versichertenberaters.

Im konkre­ten Fall erhielt der Amtsinhaber eine Wohnungs­pauschale für die Nutzung seiner Privatwohnung durch fremde Personen im Rahmen seiner Beratungstätigkeit, Erstattungen für Büroartikel und Portokosten sowie eine Zeitaufwands- und An­tragspauschale. Der Kläger plädierte für die Steu­erfreiheit der Zeitaufwands- und Antragspauschale im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit.

Das Gericht teilte die Auffassung des Klägers nicht. Die dem Kläger gewährte pauschale Entschädigungs­zahlung für Zeitaufwand zählt zu den steuerpflich­tigen Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuerge­setz (EStG), da der Kläger im Rahmen der Betreu­ung als Versichertenberater fremde Vermögensinteressen vertrete und über Zeit, Ort und Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmen könne.

Dies ist unseres Erachtens der maßgebliche Unterschied zu der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Januar 2017 zu ehrenamtlichen Richtern, deren Entschädigung für Zeitverlust nicht als Ver­gütung für die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) qualifiziert wurde. Weiter greife der Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG nicht für die rechts- und wirt­schaftsberatenden Tätigkeiten des Versichertenbe­raters. Auch eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG wurde verwehrt, da die Entschädigung nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch IV ausdrücklich nur den Zeitverlust erfasst und so­mit den Anwendungsvoraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG widerspricht.

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 3/2018.


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