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Bundessozialgericht stärkt Stellung des Ehrenamts

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Lösen angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Sozialversicherung eine Beitragspflicht aus? Nein – selbst dann nicht, wenn neben Repräsentations- auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind und Ausfluss der organschaftlichen Stellung sind. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden (Urteil vom 16. August 2017, B 112 KR 14/16 R).

Der Entscheidung liegt die Klage einer Kreishandwerkerschaft gegen Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) zugrunde. Die DRV hatte die in der Handwerksordnung sowie in der Satzung normierten Verwaltungsaufgaben eines Vorstandsmitglieds als abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV beurteilt. Insbesondere aufgrund fehlender Weisungsgebundenheit bezüglich Art der Ausführung, Zeit oder Ort der Tätigkeit sowie fehlender Eingliederung in die Arbeitsorganisation entschied das BSG zugunsten der Klägerin.

Die Richter stellten darauf ab, dass ehrenamtliche Tätigkeiten grundsätzlich nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt seien, sondern ihr Gepräge durch die Verfolgung ideeller Zwecke und Unentgeltlichkeit erhielten. Auch die Ausübung von Verwaltungsaufgaben im Rahmen eines Ehrenamts ist keine abhängige Beschäftigung, wenn ideelle Zwecke verfolgt werden und es an einer nach der Verkehrsauffassung objektivierbaren Erwerbsabsicht fehlt.

Aufgaben, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung des Ehrenamts und nicht für jedermann frei zugänglich seien, führten regelmäßig nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Fügt der Ehrenamtliche sich bei seinem Einsatz sachlichen oder fachlichen Weisungen Dritter oder ordnet er sich in eine Organisation ein, gewährleistet dies in der Regel nur die Funktionsweise. Es erfordert unter den genannten Voraussetzungen nicht den Schutz des Ehrenamts als abhängiges Beschäftigungsverhältnis.

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 1/2018.


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