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Channel: Recht & Steuern – DIE STIFTUNG
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Starker Stifter auch nach Amtsniederlegung

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Legt ein Stifter zu Lebzeiten sein Amt als Stiftungsvorstand nieder, verliert er hierdurch nicht automatisch jedes Recht zur Einflussnahme. Ergibt insbesondere die Auslegung der Stiftungssatzung, dass sich der Stifter stets umfangreiche Bestimmungsrechte vorbehalten wollte, steht der „inaktive“ Status des Stifters der Möglichkeit zur Nachfolgerbestimmung im Testament oder nach Amtsniederlegung nicht entgegen (LG Aachen, Urteil vom 20. Juni 2017, Az. 10 O 470/16).

Streitpunkt des Sachverhalts war eine Regelungslücke in der Satzung: Der Stifter hatte sich zum Vorstand auf Lebenszeit ernannt und seine Befugnis zur Bestimmung weiterer Vorstandsmitglieder, solange er dem Vorstand angehört, festgeschrieben. Die Satzung sah vor, dass der Stifter die eigene Amtsnachfolge testamentarisch verfügen dürfe. Keine Regelung bestand für die Frage, ob der Stifter auch nach Niederlegung seines Amts als Vorstandsmitglied weiterhin Vorstände berufen darf.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Rücktritt von einem Vorstandsamt jedoch nicht per se mit dem Verlust aller Rechte verbunden. Regelungslücken müssten primär anhand des Stifterwillens ausgelegt werden. Das Urteil zeigt erneut die Notwendigkeit einer sorgfältigen Stiftungserrichtung. Der Wille des Stifters sollte sich hierbei eindeutig in der Satzung niederschlagen. Neben konkreten Regelungen und Vorgaben können etwa allgemeine Vorstellungen und Wünsche mit aufgenommen werden, um für den Fall unbeabsichtigter Regelungslücken Anhaltspunkte für die Auslegung des Stifterwillens zu schaffen. Wichtig: Maßgeblich ist der Stifterwille zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung.

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 1/2018.


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