Gemeinnützige Organisationen dürfen sich allgemeinpolitisch betätigen, sofern sie parteipolitisch neutral bleiben. Ihre Auffassungen müssen zudem objektiv sowie sachlich fundiert sein, und die Beschäftigung mit politischen Vorgängen muss im Rahmen dessen liegen, was das Eintreten für die satzungsgemäßen Ziele und deren Verwirklichung erfordert und zulässt (BFH, Urteil vom 20.3.2017, Az. X R 13/15).
Im Hinblick auf seinen Satzungszweck (Förderung von Umwelt- und Naturschutz) hatte ein Verein Spenden an eine Initiative für Rekommunalisierung von Energienetzen weitergeleitet und sich gegen den hierauf ergangenen Haftungsbescheid wegen Mittelfehlverwendung des Finanzamts gewendet.
In seiner Entscheidung stellte der Bundesfinanzhof nunmehr klar, dass es für die zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung) allein auf die Saldobetrachtung ankomme. Insofern konnte der Verein auch Gelder von anderen als dem projektbezogenen Spendenkonto weiterleiten. Hierfür spreche bereits der Gesetzeswortlaut (Verwendung „ihrer Mittel“). Zu den zeitnah zu verwendenden Mitteln gehörten beispielsweise auch Überschüsse aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Diese ergäben sich aber stets nur als Saldogröße innerhalb des – einheitlichen – Vermögens der Körperschaft.
Effektiver Umweltschutz benötige ferner gesetzliche Regelungen. Dies mache politisches Engagement geradezu erforderlich und stelle keinen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot dar (§ 56 Abgabenordnung). Die Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung (§ 57 Abgabenordnung) sei auch durch Maßnahmen gewährleistet, die „darauf gerichtet sind“, den Satzungszweck zu erreichen. Auf den tatsächlichen Erfolg oder die Vollendung der Förderung komme es nicht an.
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.
Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 5/2017.