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Channel: Recht & Steuern – DIE STIFTUNG
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Schadenersatz wegen unzureichender Aufklärung einer Bank

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Gemeinnützige Organisationen dürfen sich all­gemeinpolitisch betätigen, sofern sie parteipo­litisch neutral bleiben. Ihre Auffassungen müs­sen zudem objektiv sowie sachlich fundiert sein, und die Beschäftigung mit politischen Vorgängen muss im Rahmen dessen liegen, was das Eintreten für die satzungsgemäßen Ziele und deren Verwirklichung erfordert und zulässt (BFH, Urteil vom 20.3.2017, Az. X R 13/15).

Im Hinblick auf seinen Satzungszweck (Förderung von Umwelt- und Naturschutz) hatte ein Verein Spenden an eine Initiative für Rekommunalisierung von Energienetzen wei­tergeleitet und sich gegen den hierauf ergange­nen Haftungsbescheid wegen Mittelfehlver­wendung des Finanzamts gewendet.

In seiner Entscheidung stellte der Bundesfinanzhof nunmehr klar, dass es für die zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung) allein auf die Saldobetrach­tung ankomme. Insofern konnte der Verein auch Gelder von anderen als dem projektbezo­genen Spendenkonto weiterleiten. Hierfür spreche bereits der Gesetzeswortlaut (Ver­wendung „ihrer Mittel“). Zu den zeitnah zu verwendenden Mitteln gehörten beispielswei­se auch Überschüsse aus wirtschaftlichen Ge­schäftsbetrieben. Diese ergäben sich aber stets nur als Saldogröße innerhalb des – ein­heitlichen – Vermögens der Körperschaft.

Ef­fektiver Umweltschutz benötige ferner gesetz­liche Regelungen. Dies mache politisches En­gagement geradezu erforderlich und stelle kei­nen Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsge­bot dar (§ 56 Abgabenordnung). Die Unmittelbarkeit der Zweckverfolgung (§ 57 Abgabenordnung) sei auch durch Maßnahmen gewährleistet, die „darauf gerich­tet sind“, den Satzungszweck zu erreichen. Auf den tatsächlichen Erfolg oder die Vollendung der Förderung komme es nicht an.

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 5/2017.


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