Mit Urteil vom 21. März 2018 (10 K 2146/16; Rev. anh. BFH – I R 16/18) hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden, dass Sachspenden einer GmbH an eine den Gesellschaftern nahestehende gemeinnützige Stiftung bei Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) nicht als Spende abgezogen werden können.
An der klagenden GmbH hielten die Eheleute E. die Anteilsmehrheit. Die Eheleute E. waren alleinige Gründer der Stiftung und auch Mitglieder des Stiftungsvorstands. Neben den Eheleuten E. spendete auch die GmbH Kunstwerke an die Stiftung. Das beklagte Finanzamt versagte der GmbH den Spendenabzug. Das FG Köln schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Aufgrund des Näheverhältnisses zwischen der Stiftung und den Eheleuten E. liege eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (vGA) vor.
Indiz für das Näheverhältnis war die Tatsache, dass die Eheleute E. die einzigen Stifter waren und als zwei von fünf Vorstandsmitgliedern die Geschicke der Stiftung lenkten. Weiteres Indiz sei die Spendenaktivität der Eheleute E. zugunsten der Stiftung, deren Volumen die steuerrechtlich abzugsfähigen Höchstbeträge überschritt. Ebenfalls sprach der Umstand, dass die Klägerin kaum „Fremdspenden“ an andere Organisationen tätigte, für ein Näheverhältnis. Die Eheleute E. würden die von ihnen angestrebte Förderung der Stiftung ohne Aufwand eigener Mittel erreichen.
Im Rahmen des anhängigen Revisionsverfahrens wird der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden haben, ob sich eine andere Bewertung daraus ergeben könnte, dass es sich bei der Stiftung um eine verselbständigte Vermögensmasse zur Erreichung des Stiftungszwecks handelt, an der die Gesellschafter der GmbH trotz ihrer Organstellung als Stiftungsvorstände nicht mitgliedschaftlich berechtigt waren.
Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.
Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 6/2018.
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