Wie bereits bei früheren Naturkatastrophen unterstützt das Bundesfinanzministerium Hilfe für Erdbebenopfer in Ecuador durch steuerliche Vereinfachungen für Spenden und Zuwendungen im Zeitraum vom 16. April bis 31. Dezember dieses Jahres (Schreiben vom 24. Mai, Geschäftszeichen IV C 4 – S 223/07/0015:014). Für unentgeltliche Zuwendungen an unmittelbar betroffene Geschäftspartner oder Unternehmer (nicht hingegen Geld) wird das grundsätzliche Abzugsverbot für Geschenke derzeit nicht angewendet. Die Zuwendungen sind also in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Für Spenden auf Sonderkonten gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Es reichen also z.B. der Kontoauszug oder PC-Ausdruck als Beleg für die Steuererklärung. Haben nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten für die Erdbebenopfer eingerichtet, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen an eine Organisation weitergeleitet werden, die Spendenquittungen erstellt. Auch Arbeitslohnspenden an Einrichtungen zur Flüchtlingshilfe, die Spendenquittungen erstellen dürfen, sind erlaubt. Spendenaktionen sollen ferner auch von gemeinnützigen Körperschaften durchgeführt werden können, deren Satzungszweck nicht die Unterstützung von Erdbebenopfern abdeckt. Die Gelder müssen allerdings an eine geeignete Organisation weitergeleitet und die Spendenbescheinigungen mit einem Hinweis auf die Sonderaktion versehen werden. Möchte ein Arbeitgeber betroffene Arbeitnehmer direkt finanziell unterstützen, so ist die Hilfe grundsätzlich steuerfrei.
Der Beitrag Kulanzregelungen für Katastrophenhilfe in Ecuador erschien zuerst auf Die Stiftung.