Im Gegensatz zu gewöhnlichen Gewerbebetrieben, bei denen sich der Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Beschäftigten richtet (maximal 180 Rundfunkbeiträge), müssen gemeinnützige Organisationen derzeit – unabhängig von der Anzahl ihrer Beschäftigten – für jede Betriebsstätte höchstens einen Rundfunkbeitrag entrichten (§ 5 Absatz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Dass diese Ungleichbehandlung verfassungsgemäß ist, entschied nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 18. April (Aktenzeichen 7 BV 15.960). Geklagt hatte die gewerbliche Betreiberin eines Seniorenheims, die zwei Beiträge pro Monat entrichten sollte. Diese sah in der Privilegierung der gemeinnützigen Konkurrenz einen ungerechtfertigten Verstoß gegen den Gleichheitssatz sowie die gezielte Sanktion ihrer unternehmerischen Entscheidung. Der BayVGH lehnte indes bereits das Vorliegen eines Eingriffs in die Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 GG) ab. Der – juristisch als „Abgabe“ zu qualifizierende – Rundfunkbeitrag betreffe alle Abgabepflichtigen ungeachtet ihrer beruflichen Betätigung, sodass keine berufsregelnde Tendenz erkennbar sei. Zudem knüpfe die Privilegierung nicht an die berufliche Tätigkeit, sondern ausschließlich an die Gemeinnützigkeit der Einrichtungen an. Ihre selbstlose Tätigkeit im Interesse des Allgemeinwohls könne der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit insbesondere durch die Ausnahmeregelung bei der Abgabenpflicht unterstützen. Es ist zu erwarten, dass sich künftig auch das Bundesverwaltungsgericht noch in der Sache äußern wird.
Thomas Krönauer, LL.M., ist Partner bei EBNER STOLZ in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig. Er berät insbesondere vermögende Privatpersonen und Stiftungen.
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