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Wer Privilegien will, muss die Spielregeln einhalten

Gewährt das Finanzamt Steuervorteile, prüft es auch, ob die Kriterien hierfür eingehalten werden. Gemeinnützige Stiftungen tun daher gut daran, die Vorgaben der Abgabenordnung einzuhalten, ihre Arbeit zu dokumentieren, Formvorschriften zu wahren und die Zwecke so zu erfüllen, wie diese in der Satzung beschrieben sind.
Von Dr. Franz Schulte

 

Diskussionen mit dem Finanzamt treffen Stiftungen selten, dann aber in der Regel unvorbereitet. Vor allem bei gemeinnützigen Stiftungen ist der Gedanke verbreitet, dass alle letztendlich doch nur Gutes tun wollen und das Finanzamt bei Fehlern mindestens ein Auge zudrücken werde. Die Folgen können weitreichend sein und bis zu einer vollständigen oder zumindest partiellen Aberkennung der Gemeinnützigkeit und/oder einer persönlichen Haftung der Organmitglieder reichen.
Nachfolgend ist aus Praktikersicht eine kleine Auswahl sich wiederholender Diskussionsthemen zusammengestellt, die mit etwas Voraussicht vermeidbar gewesen wären:

1. „Gutes zu tun“ reicht nicht – Einhaltung von Satzungsregeln zur Zweckverwirklichung
Wer kennt das nicht? Aktuelle Ereignisse, seien es Naturkatastrophen, menschliche Tragödien oder gesellschaftliche Herausforderungen, führen zu der Frage, kann unsere gemeinnützige Stiftung schnell und unbürokratisch außerhalb der eigentlichen satzungsmäßigen Zwecke helfen?
„Gutes zu tun“ führt nicht automatisch zur Verwirklichung des Stiftungszwecks. Soweit die Finanzverwaltung nicht ausnahmsweise aus aktuellem Anlass Ausnahmen zulässt, ist Maßstab grundsätzlich immer die Stiftungssatzung. Stiftungen, die dies nicht beachten, werden sich im Nachhinein mit dem Finanzamt über die Frage der Mittelfehlverwendung streiten müssen.
Förderstiftungen, die in ihrer Satzung die Weitergabe von Mitteln als Förderzweck verankert haben, dürfen zwar ihre gesamten Mittel weitergeben. Sie müssen aber darauf achten, dass ein steuerbegünstigter Zweck, für den die Mittel von dem Empfänger verwendet werden, in ihrer Satzung ausdrücklich aufgeführt ist. Stiftungen, die weniger als die Hälfte ihrer Mittel weitergeben, müssen diese Anforderung zwar nicht erfüllen. Sie müssen aber dokumentieren können, dass sie nicht mehr als die Hälfte ihrer Mittel weitergegeben haben.

2. Die Welt ändert sich – Umgang mit überholten Stiftungszwecken
Nicht jeder vom Stifter ursprünglich festgelegte Stiftungszweck ist zeitlos. Vor allem bei Treuhandstiftungen ist daher zuweilen eine Neigung festzustellen, überholte Stiftungszwecke durch neue gemeinnützige Zwecke zu ersetzen, ohne dies zuvor mit dem Finanzamt abzustimmen.
Steuerlicher Maßstab für die Verwendung der Stiftungsmittel sind aber stets die satzungsmäßigen Zwecke, die schriftlich fixiert sein müssen und die eine der wesentlichen Grundlagen für die Anerkennung der Stiftung als gemeinnützig bilden. Stiftungen, deren ursprüngliche Satzungszwecke ohne Abstimmung mit dem Finanzamt geändert worden sind, müssen sich auf ernsthafte Diskussionen einstellen, die sich ebenfalls um das Thema Mittelfehlverwendung drehen.

3. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist (steuerlich) besser – Aufsicht über Hilfspersonen
Stiftungen, die sich sogenannter Hilfspersonen bedienen, müssen nachweisen können, dass die konkreten Aufträge weisungsgemäß ausgeführt werden, sodass die Hilfsperson sozusagen als „verlängerter Arm“ der Stiftung anzusehen ist.
Werden keine schriftlichen Aufzeichnungen z.B. darüber geführt, dass und wie die Tätigkeiten bestimmt werden können und die Umsetzung überwacht wird, so sind Diskussionen mit der Finanzverwaltung vorprogrammiert.

Der Beitrag Wer Privilegien will, muss die Spielregeln einhalten erschien zuerst auf Die Stiftung.


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