Der steuerliche Abzug von Spenden ist ausgeschlossen, sobald der Spender für seine Spende eine Gegenleistung erhält. Hierbei spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass der Wert der Gegenleistung im Verhältnis zur Spende äußerst gering oder sogar wirtschaftlich nicht messbar ist. Auch kann die Steuerschädlichkeit einer Gegenleistung nicht dadurch vermieden werden, dass diese von einem Dritten (Spender erhält eine hierfür „gespendete Gegenleistung“) geleistet wird.
Von Ralph van Kerkom
Hinsichtlich eines symbolischen Dankeschöns, welches ein Spender im Rahmen einer Fundraisingaktion erhält, haben Non-Profit-Organisationen schon viel Phantasie bewiesen. Die Aussicht auf einen Kuss der Weinkönigin, ein Selfie mit einem Prominenten oder auch die Obstbaumpflege durch den Bürgermeister kann Menschen große Spenden entlocken. Doch Vorsicht: Schon das symbolische Dankeschön für eine Spende birgt die Gefahr der Versagung der steuerlichen Geltendmachung beim Spender in sich.
Dies gilt nicht weniger für den Umstand, dass immer mehr gemeinnützige Einrichtungen zur Generierung von Spendeneinnahmen für sich die moderne Form des Geldeinsammelns, nämlich das sogenannte Crowdfunding, entdeckt haben – man nehme nur die Plattformen www.crowdfunding.de oder www.betterplace.org. Anders als Wirtschaftsprojekte, die eine Gewinnbeteiligung in Aussicht stellen, nutzt das gemeinnützige Crowdfunding für sich nur das Format (konkretes Projekt, beziffertes benötigtes Kapital samt permanenter Darstellung der bereits eingesammelten Gelder) und bietet allenfalls ein Dankeschön für den Fall der Umsetzung des Projektes (zum Beispiel eine Musik-CD gegebenenfalls mit Autogramm eines prominenten Unterstützers, Warengutscheine, Lose o.ä.). Damit stellt sich auch in diesen Fällen die Frage, ob die Teilnehmer eines derartigen Crowdfunding-Projektes steuerlich anzuerkennende Spenden aufbringen und entsprechende Bescheinigungen erhalten können.
Die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Während der Duden eine Spende definiert als „etwas, was zur Hilfe, Unterstützung, Förderung einer Sache oder Person gegeben wird, beitragen soll“, geht der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung von einem wesentlich strenger zu beurteilenden Spendenbegriff aus und entwickelte die folgenden Grundsätze:
Der Beitrag Der Kuss der Weinkönigin und andere Stolpersteine erschien zuerst auf Die Stiftung.