Die fortschreitende Digitalisierung aller Lebensbereiche führt auch im Steuerrecht zum Umdenken. Das zum 1. Januar 2017 in Kraft tretende Steueränderungsgesetz (StÄG) wird daher nicht nur die vollautomatische Bearbeitung von Steuererklärungen, die Verlängerung von Abgabefristen und die automatischen Verspätungszuschläge auf den Weg bringen, auch gemeinnützige Körperschaften dürfen auf die baldige Anwendung der elektronischen Zuwendungsbestätigung (eZB) in der Praxis hoffen. Diese ist gesetzlich bereits seit 2009 vorgesehen, scheiterte bislang aber an der technischen Umsetzung. Dem StÄG ist jedoch der Wille des Gesetzgebers zur Schaffung eines modernen anwendungsfreundlichen Besteuerungsverfahrens zu entnehmen, sodass die Finanzverwaltung zunehmend unter Handlungsdruck gerät. Insbesondere wird die bislang in § 50 Einkommensteuerdurchführungsverordnung vorgesehene Belegvorlagepflicht in eine Vorhaltepflicht umgewandelt. Der Erhalt einer Zuwendungsbestätigung ist damit zwar weiter Voraussetzung, um Spenden steuerlich abzusetzen. Das Dokument muss aber nicht mehr mit der Steuererklärung eingereicht, sondern erst auf Anforderung des Finanzamts vorgelegt werden. Entscheidet sich der Spender zudem für die eZB, entfällt sogar die Vorhaltepflicht. Hierfür muss der Spender dem Zuwendungsempfänger seine Steuer-ID mitteilen und ihn dazu bevollmächtigen, die erhaltene Zuwendung elektronisch an die Finanzverwaltung zu melden. Die Übermittlung erfolgt an das Finanzamt des Zuwendungsempfängers, die Daten werden dort vom Finanzamt des Spenders abgerufen.
Thomas Krönauer, LL.M., ist Partner bei EBNER STOLZ in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig. Er berät insbesondere vermögende Privatpersonen und Stiftungen.
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