Quantcast
Channel: Recht & Steuern – DIE STIFTUNG
Viewing all articles
Browse latest Browse all 117

Kostenpflichtige Fortbildung kein Zweckbetrieb

$
0
0

Auch wenn eine gemeinnützige Organisation ihrer Satzung nach „die Förderung der Nutzung freier Software“ bezweckt, stellen ihre Fortbildungsveranstaltungen keinen Zweckbetrieb im Sinne der Abgabenordnung (AO) dar. Dies entschied das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 7. April dieses Jahres (Aktenzeichen 10 K 2601/13), ließ jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, der zur Verwirklichung seiner Zwecke Mitglieder und Dritte im Umgang mit dem Open Source Content Management System „Joomla!“ schult. Das Finanzgericht Köln schloss sich der Ansicht des Finanzamts an, dass die Durchführung von kostenpflichtigen Veranstaltungen nicht der einzige Weg sei, über die freie Software zu bilden. Die Informationen könnten auch anderweitig (z.B. online) und zudem kostenlos bereitgestellt werden, sodass es an der „Unentbehrlichkeit“ des Zweckbetriebes gemäß § 65 Nr. 2 AO fehle. Auf die vorrangige Spezialnorm des § 68 Nr. 8 AO, welche „Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art“ zu Zweckbetrieben erklärt, ging das Gericht hingegen nicht ein. In der nächsten Instanz wird neben dieser Frage wohl maßgeblich sein, ob der Verein tatsächlich gemeinnützige Bildungszwecke gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 7 AO verfolgt und das Urteil den Vereinszweck insofern lediglich missverständlich wiedergab. Anderenfalls könnte der BFH bereits die Gemeinnützigkeit des Vereins ablehnen, ohne sich zu der zweckbetrieblichen Problematik zu äußern.

 

ebnerstolz-thomas-kroenauer

 

Thomas Krönauer, LL.M., ist Partner bei EBNER STOLZ in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig. Er berät insbesondere vermögende Privatpersonen und Stiftungen.

Der Beitrag Kostenpflichtige Fortbildung kein Zweckbetrieb erschien zuerst auf Die Stiftung.


Viewing all articles
Browse latest Browse all 117