Jede Stiftung braucht eine Satzung. Da spätere Änderungen nicht oder nur eingeschränkt möglich sind, bedarf ihre Ausgestaltung besonderer Sorgfalt.
Von Jan Jungclaussen
Die Satzung einer Stiftung muss bereits vor der Gründung festgelegt und dem Finanzamt sowie der Stiftungsaufsicht zur Prüfung vorgelegt werden. Neben der klaren Definition der Zwecke lassen sich hier aber auch weitere Bestimmungen festhalten.
Stiftungszweck
Die Abgabenordnung sieht eine steuerliche Begünstigung für die Verwirklichung von bestimmten gemeinnützigen Zwecken vor. Daher sollten in der Stiftungssatzung sämtliche steuerbegünstigte Zwecke aufgeführt werden, die durch die Tätigkeit der Stiftung berührt sein könnten. Bei einer zu engen Zweckdefinition ist die Stiftung später in der Umsetzung von Projekten eingeschränkt und es stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen (beispielsweise zwischen Bildung und Wissenschaft). Die Zwecke sollten weder zu weit noch zu eng gefasst werden, da eine Stiftung grundsätzlich gehalten ist, sämtliche ihrer Stiftungszwecke zu verfolgen und hierfür ihre Mittel (gleichmäßig) einzusetzen. Eine spätere Zweckerweiterung der Stiftung bedarf zumeist des Nachweises einer Erhöhung des Grundstockvermögens und ist ohne diese nicht möglich. Aber auch eine jahrelange Nichtverfolgung eines Stiftungszwecks ist verboten. Dem Stiftungsvorstand sollte daher die Befugnis eingeräumt werden, durch Beschluss festzulegen, in welchem Umfang die jeweiligen Zwecke verfolgt werden sollen.

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Soll die Stiftung ihre Mittel ganz oder teilweise an andere gemeinnützige Organisationen weitergeben (Förderkörperschaft), so ist dies zwingend in der Satzung festzuhalten.
Die Stiftungsorgane
Die Regelungen zu den Stiftungsorganen sollten sicherstellen, dass die Stiftung jederzeit handlungsfähig ist. Stiftungsvorstand und Stiftungsrat sollten jeweils mit mehreren Personen besetzt sein. Die Aufgaben der Organe sollten klar voneinander abgegrenzt werden. Zumeist wird dem Stiftungsvorstand die laufende Stiftungstätigkeit zugeordnet und der Stiftungsrat beschränkt sich auf eine Überwachungsfunktion sowie die Vorgabe von Handlungsleitlinien bei grundsätzlichen Fragen zur Ausrichtung der Stiftung.
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