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Channel: Recht & Steuern – DIE STIFTUNG
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Die gemeinnützige Stiftung in der Nachfolgeplanung

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Die gemeinnützige Stiftung als auf Ewigkeit eingerichtete Struktur bietet für Unternehmer und vermögende Privatpersonen interessante Möglichkeiten der gezielten Planung und Gestaltung der Nachfolge.
Von Elke Volland

 

Unternehmer, die das unternehmerische Lebenswerk mangels (geeigneter) Nachfolger langfristig sichern wollen, können dies durch Gründung einer gemeinnützigen Stiftung erreichen. Nachdem  die Unternehmensanteile in das Grundstockvermögen der Stiftung eingebracht wurden, stehen die Erträge des Unternehmens der Stiftung für die Verfolgung ihrer gemeinnützigen Zwecke zur Verfügung.

Warum eine Stiftungslösung?
Die Stiftung ist auf Ewigkeit ausgelegt und kann dadurch – bei sorgfältiger Besetzung der Stiftungsorgane – dauerhaft sicherstellen, dass in der von ihr gehaltenen Unternehmensbeteiligung eine Besetzung der Geschäftsleitung nach den vom Stifter vorgegeben Leitlinien erfolgt. Da weder bei der Übertragung der Beteiligung noch später Erbschaftsteuer anfällt, kann das Unternehmen ohne eine drohende Zersplitterung der Beteiligungsstruktur dauerhaft fortgeführt werden.

Nachfolgeplanung

Steht der Generationenwechsel im Unternehmen an und ist derzeit kein geeigneter Nachfolger verfügbar, kann eine Stiftung eine gute Möglichkeit sein. Foto: © Ramona Heim/www.fotolia.com

Besetzung der Organe
Da die gemeinnützige Stiftung nur einer beschränkten Kontrolle durch die Stiftungsaufsicht unterliegt, empfiehlt es sich, in der Stiftung zwei Organe, Stiftungsrat und Stiftungsvorstand, einzurichten, damit eine gegenseitige Kontrolle stattfinden kann. Der Stiftungsvorstand sollte dabei mit stiftungserfahrenen Personen besetzt sein, welche die laufende gemeinnützige Projekttätigkeit der Stiftung durchführen, während dem Stiftungsrat die wesentlichen Richtungsentscheidungen der Stiftung zugeordnet werden. Dies sollte beim Stiftungsrat auch die Verwaltung der Beteiligung mit erfassen (Bestellung und Kontrolle der Geschäftsführung). Für die Funktion des Stiftungsrates eignen sich deshalb insbesondere unternehmerisch tätige Personen aus dem Umfeld des Stifters. So kann sichergestellt werden, dass auch nach dem Tod des Stifters seine unternehmerischen Ideen weiterleben. Der Stiftungsrat kann ausscheidende Mitglieder durch eine Zuwahl ersetzen und so eine Kontinuität in seiner Ausrichtung erreichen. Der Stiftungsrat überwacht dabei auch die Arbeit des Stiftungsvorstands.

Was kann die gemeinnützige Stiftung in der Nachfolge nicht leisten?
Die Erträge aus der Unternehmensbeteiligung müssen für die Verfolgung der gemeinnützigen Zwecke eingesetzt werden. Eine unternehmerisch begründbare Thesaurierung auf Ebene der Beteiligung ist möglich, eine umfassende Thesaurierung aller Gewinne jedoch nicht. Die Beteiligung kann nicht als „Spardose“ betrachtet werden. Auch ist die Versorgung der Familie des Stifters darüber nur eingeschränkt möglich. Die Abgabenordnung sieht die Möglichkeit der Zahlung von Stifterunterhalt vor. Dessen Umfang und das Erfordernis einer Bedürftigkeit der versorgten Angehörigen sind dabei umstritten.

Der Beitrag Die gemeinnützige Stiftung in der Nachfolgeplanung erschien zuerst auf Die Stiftung.


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