DIE STIFTUNG: Wenn die Stiftung anerkannt ist und die Urkunde von der Stiftungsaufsicht feierlich überreicht wird, ist das für den Stifter ein magischer Moment. Wie aber bekommt eine Stiftung jetzt ihr Geld?
Jörg Martin: Der Stifter hat sich mit dem Stiftungsgeschäft verpflichtet, das zugesagte Vermögen zu übertragen. Diesen schuldrechtlichen Anspruch setzt, sofern notwendig, der vertretungsberechtigte Vorstand durch, nachdem er ein Konto und meist auch ein Depot für die Stiftung eröffnet hat.
Sobald das Konto eingerichtet ist, muss der Stifter das zugesagte Vermögen auf das Stiftungskonto übertragen. Ist der Zahlungseingang von Seiten der Stiftung festgestellt worden, wird dem Stifter eine Zuwendungsbestätigung in entsprechender Höhe zeitnah ausgestellt. Dann muss das Vermögen angelegt werden. Darum kümmert sich in der Regel der Vorstand im Rahmen der konstituierenden Vorstandssitzung beziehungsweise bei einer Treuhandstiftung der Treuhänder. In beiden Fällen sind – falls vorhanden – die Regelungen einer Anlagerichtlinie zu berücksichtigen.

Entscheidend ist, das Stiftungskapital zu erhalten, damit genügend Geld im Fördertopf bleibt. Foto: © Tatjana Balzer/www.fotolia.com
DIE STIFTUNG: Eventuell wird die Stiftung einen Vermögensgegenstand mal versilbern oder einen Fonds gegen einen anderen eintauschen wollen. Welche Vorkehrungen sind hierfür zu treffen?
Martin: Sofern das Vermögen – ganz oder in Teilen – umgeschichtet werden soll, ist zunächst zu prüfen, welchen Einfluss diese Umschichtung auf das Stiftungskapital hat. Zentral ist die Frage, ob durch die Umschichtung gegebenenfalls Kursverluste realisiert werden und ob diese Verluste das Stiftungskapital im Ganzen schmälern.
Bei den Überlegungen ist zudem zu berücksichtigen, ob der „notleidende“ Fonds sich erholen wird oder die Verluste dauerhaft sein werden, da nur dauerhafte Verluste für Stiftungen relevant sind.
DIE STIFTUNG: Welche Festlegungen sollten allgemein für die Geldanlage getroffen werden und wo sollte man das niederschreiben?
Martin: Wir empfehlen die Aufstellung und Verabschiedung von Anlagerichtlinien. In einigen Fällen definieren Stifter entsprechende Richtlinien schon mit Gründung der Stiftung und geben sie der Satzung als Anlage bei. In anderen Fällen entschließt sich der Vorstand – z.B. im Rahmen der konstituierenden Sitzung –, entsprechende Anlagerichtlinien aufzustellen. Diese können von eher allgemeinen Zielen bis zu genauen Angaben über zulässige Assetklassen und Quoten unterschiedlich restriktiv sein. Auch der Umgang mit Zustiftungen kann darin festgelegt werden.
Eine andere Möglichkeit, die Geldanlage zu regeln, ist es, bereits mit der Satzung entsprechende Vorgaben zu machen.
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