Stiftungsvorstand oder Stiftungsrat sind gewissermaßen Auftragnehmer – aber von wem? Das besondere an der Stiftung gegenüber allen anderen Rechtsformen von juristischen Personen ist, dass es keine Mitglieder- oder Gesellschafter gibt. Als Orientierungsgrundlage für die tägliche Arbeit dient somit immer die Stiftungssatzung sowie der Grundsatz des Vermögenserhalts.
Von Christof Wörle-Himmel
Rahmenbedingungen
Kein Chef, keine Mitglieder, kein Inhaber. Eigentlich sitzt, bildlich gesprochen, das Stiftungsvermögen auf dem Chefsessel einer Stiftung. Und Stiftungsrat oder -vorstand sind auf sich gestellt. Wenngleich unter Obhut der Stiftungsaufsicht.
Die erste Antwort auf die Frage, wie sie die Stiftungszwecke der Stiftung ausüben können, ergibt sich daher aus der Satzung, denn dort hat der Stifter mit auf den Weg gegeben, was die Aufgaben der Stiftung sind und wie sie verfolgt werden sollen. Selbst wenn der Stifter noch leben sollte – maßgebend ist grundsätzlich der Stifterwille, so wie er in der Satzung zum Gründungszeitpunkt zum Ausdruck kam.

Innerhalb der Regeln der Abgabenordnung und der eigenen Satzung können Stiftungen relativ frei entscheiden wie sie ihr Geld für ihre Zwecke einsetzen möchten: Foto: © weyo/www.fotolia.com
Auch von Seiten des Finanzamtes wird von steuerlich begünstigten Stiftungen – gemeinhin gemeinnützig genannt – die uneingeschränkte Beachtung der Stiftungssatzung verlangt. Was nicht in der Satzung steht, ist regelmäßig auch nicht steuerlich begünstigt. Die steuerliche Gemeinnützigkeit setzt außerdem voraus, dass die Stiftung ihre Zwecke unmittelbar selbst verfolgt. Es reicht nicht aus, die Stiftungszwecke mittelbar, zum Beispiel über eine GmbH oder andere steuerbegünstigte Vereine, zu verfolgen. Lediglich Hilfspersonen, die weisungsgebunden einen konkreten Auftrag ausführen, dürfen eingesetzt werden.
Möglichkeiten aktiv zu werden
Innerhalb dieses Rahmens kann dann frei entschieden werden, mit welchen Maßnahmen die Stiftungszwecke erfüllt werden sollen: Ob durch den Betrieb eines ambulanten Pflegedienstes, ob durch die finanzielle oder praktische Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen oder durch die Veranstaltung von Konzerten oder anderen Aktivitäten. Auch an Ländergrenzen ist man dabei nichtgebunden. Die Finanzverwaltung verlangt allerdings einen Inlandsbezug von den Stiftungen, die nur im Ausland tätig sind. Dieser liegt etwa dann vor, wenn die geförderten Menschen ihren Wohnsitz im Inland haben, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt, oder wenn die Tätigkeit auch zur Verbesserung des Ansehens Deutschlands im Ausland beitragen kann.
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