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Channel: Recht & Steuern – DIE STIFTUNG
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Spielraum bei der Stipendienvergabe

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Stiftungen, die Stipendien vergeben, sind dabei in erster Linie dem Stifterwillen verpflichtet. Wenn dieser den Stiftungsorganen größtmöglichen Handlungsspielraum bei der Vergabe der Stipendien einräumt, können diejenigen, die kein Stipendium erhalten haben, dagegen nicht klagen. Das hat der BGH (15.12.2016, Az. I ZR 63/15) entschieden und bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen.

Im konkreten Fall bewarb sich ein Student vergeblich um ein Stipendium für einen Master-Studiengang und wollte zunächst Auskunft über die Gründe der Ablehnung erhalten, später verlangte er eine neue Entscheidung der Vergabe, weil seiner Ansicht nach seine Bewerbung nicht abzulehnen war.

Vorsicht mit Gemeinnützigkeit

Der BGH stellte fest, dass der Student als Bewerber für ein Stipendium keinen direkten Anspruch auf Stiftungsleistungen hatte, weil die Stiftungssatzung den Kreis der Empfänger nicht festlegt, sondern die Auswahl der zu fördernden Stipendiaten dem Vorstand überlässt.

Für Stiftungen bedeutet das in der Praxis einen gewissen Handlungsspielraum, sofern sie keine konkreten Auswahlkriterien für Stipendien definiert haben und den Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung in der Satzung ausgeschlossen haben. Gemeinnützige Stiftungen müssen allerdings bedenken, dass sie bei fehlenden oder intransparenten Vergaberichtlinien für Stipendien möglicherweise mit dem Gemeinnützigkeitsrecht in Konflikt geraten.

Der Beitrag Spielraum bei der Stipendienvergabe erschien zuerst auf Die Stiftung.


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