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Channel: Recht & Steuern – DIE STIFTUNG
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Keine Ersatzerbschaftsteuer bei nichtrechtsfähiger Stiftung

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Klarheit schaffte der BFH jüngst mit einer Entscheidung in Sachen Ersatzerbschaftssteuer (Urteil v. 25.1.2017, Az. II R 26/16): Nach dem Urteil des obersten Finanzgerichts haben nichtrechtsfähige Stiftungen keine Ersatzerbschaftsteuer zu zahlen.

Nach Auffassung des BFH ist die Zivilrechtslage maßgeblich, so dass es nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankommt. Nichtrechtsfähige Stiftungen hätten keine eigene Rechtspersönlichkeit und kein eigenes Vermögen. Träger des Stiftungsvermögens sei ein Treuhänder, der dieses verwaltet und für die Stiftung handle. Da das Vermögen der nichtrechtsfähigen Stiftung dem Treuhänder gehöre, könne es nicht bei der Stiftung mit Ersatzerbschaftsteuer belegt werden.

Ersatzerbschaftsteuer alle 30 Jahre

Im konkreten Fall war eine Stadt Trägerin einer nichtrechtsfähigen Stiftung. Die Stiftung war im 19. Jahrhundert aufgrund Testaments errichtet worden und ihre Erträge sollten vorwiegend den Nachkommen des Stifters zugutekommen (Familienstiftung). Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sieht bei Familienstiftung vor, dass deren Vermögen in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterliegt. Damit wird ein fiktiver Erbfall konstruiert. Zweck dieser Bestimmung ist, Vermögen, welches ansonsten auf Dauer der Erbschaftsteuer entzogen wäre, in regelmäßigen Abständen dieser Ersatzerbschaftsteuer zu unterwerfen. Dies soll der Steuergerechtigkeit dienen.

Damit ist klar, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage weiterhin nur rechtsfähige Familienstiftungen alle 30 Jahre mit einer Erbschaftsbesteuerung rechnen.

Der Beitrag Keine Ersatzerbschaftsteuer bei nichtrechtsfähiger Stiftung erschien zuerst auf Die Stiftung.


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