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Mitunternehmeranteil an Stiftung: Keine Nachversteuerung

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Die Übertragung eines sogenannten „Mitunternehmeranteils“, also eines Anteils an einer Personengesellschaft, auf eine Stiftung löst nicht automatisch eine Nachbesteuerung der zuvor bei der Personengesellschaft thesaurierten Gewinne aus. Das hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden (Az. 4 K 56/16 F).

Im konkreten Fall war ein Stifter alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG und außerdem alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Für in der Vergangenheit von ihm nicht entnommene Gewinne nahm der Stifter eine besondere steuerliche Begünstigung nach § 34a EStG in Anspruch.

2012 übertrug er die Anteile an den Gesellschaften – also auch den Mitunternehmeranteil an der GmbH & Co KG – auf eine neu gegründete Stiftung. Das Finanzamt nahm eine Nachversteuerung der begünstigt besteuerten Gewinne vor mit der Begründung, dass die Übertragung auf eine Stiftung einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gleichzustellen sei. Und in einem solchen Fall komme es zu einer Nachbesteuerung (nach § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Übertragung an Stiftung nicht analog zu Übertragung an GmbH

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hingegen erkannte keine wortlautmäßige Erfüllung des Nachversteuerungstatbestands. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung sei mangels Entgeltlichkeit keine Veräußerung. Der Kläger habe den Anteil auch nicht in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eingebracht. Mangels planwidriger Regelungslücke komme eine analoge Anwendung von § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht in Betracht. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils sei in § 34a Abs. 7 EStG dahingehend geregelt, dass der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag vorzuführen habe.

Unabhängig davon sei die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung mit der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft auch nicht vergleichbar. Denn der Einbringende – in diesem Fall also der Stifter – erhalte für seine Vermögenshingabe keine Gegenleistung. Die Stiftung verfüge nicht über vermögensmäßige Beteiligungsmöglichkeiten.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Der Beitrag Mitunternehmeranteil an Stiftung: Keine Nachversteuerung erschien zuerst auf Die Stiftung.


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