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Freimaurerloge nicht gemeinnützig

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Der Ausschluss von Frauen aus einer Vereinigung führt zum Wegfall der Gemeinnützigkeit der Vereinigung. Die Förderung der Allgemeinheit liegt nicht vor. Dies hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 17. Mai 2017, Az. V R 52/15) in Bezug auf eine Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei (Loge) festgestellt.

Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Förderung der Allgemeinheit“ (§ 52 Absatz 1 der Abgabenordnung) greift das Gericht auf die Werteordnung des Grundgesetzes zurück. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz von Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes vor, da die Loge Frauen diskriminiere, indem sie nur Männer aufnimmt und nur diesen das Erlebnis des Rituals in den Tempelarbeiten offensteht. Weiterhin stellte der Bundesfinanzhof fest, dass für die Ungleichbehandlung weder sachliche Rechtfertigungsgründe vorliegen noch sich eine Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht ergibt. Insbesondere ist es nicht ausreichend, sich lediglich auf „Tradition“ und Brauchtum zu berufen, da hierdurch das verfassungsrechtliche Gebot, für die Zukunft die Gleichberechtigung von Mann und Frau durchzusetzen, unterlaufen würde.

Durch die Versagung der Steuervergünstigung wird das korporative Selbstbestimmungsrecht nicht beeinträchtigt, da die Loge frei in ihrer Entscheidung ist, auch weiterhin nur Männer als Mitglieder aufzunehmen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs kann sich auch auf Vereine wie zum Beispiel Studentenverbindungen, Schützenbruderschaften oder Frauenchöre, die Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund ausschließen, auswirken und einen Verlust des Anspruchs auf Gemeinnützigkeit zur Folge haben. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) oder der Verfolgung kirchlicher Zwecke (§ 54 AO) setze hingegen keine „Förderung der Allgemeinheit“ im Sinne von § 52 Absatz 1 der Abgabenordnung voraus.

Über den Autor:
Thomas Krönauer ist Partner bei Ebner Stolz in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig.

Dieser Beitrag erschien in DIE STIFTUNG 6/2017.


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