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Anpassungen im Anwendungserlass bringen Erleichterungen für NPO

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Das Bundesfinanzministerium hat am 26. Januar umfangreiche Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) veröffentlicht. Insbesondere wurden die Entscheidungsgründe des sogenannten Rettungsdienste-Urteils des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen I R 17/12) Teil der Verwaltungspraxis. In den Ausführungen zu § 55 AO legt das Ministerium fest, dass eine angemessene Vergütung sowohl ein kostendeckendes Entgelt als auch einen marktüblichen Gewinnaufschlag beinhalten muss. Bei steuerbegünstigten Einrichtungen sei jedoch aufgrund fehlender Gewinnorientierung die Erhebung eines Gewinnaufschlags in der Regel nicht marktüblich. Weiter ist in den Erläuterungen zu § 66 AO klargestellt, dass eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege bereits dann „des Erwerbs wegen“ tätig ist, wenn Gewinne angestrebt werden, die deren konkreten Finanzierungsbedarf überschreiten. Wie der Bundesfinanzhof ist auch die Finanzverwaltung der Auffassung, dass durch die Weiterleitung von Mitteln an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) das Tatbestandsmerkmal „zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken“ des § 58 Nr. 2 AO nicht erfüllt wird, wenn zwei Merkmale vorliegen: Die Mittel kommen dem Gesamthaushalt der jPdöR zugute, und diese verfolgt neben den steuerbegünstigten Zwecken noch andere Zwecke. Jedoch ist die Finanzverwaltung großzügiger als das Gericht und hält den Mittelzugang beim Gesamthaushalt für unschädlich, wenn der Nachweis gelingt, dass die Mittel tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

 

KRONAUER_uea.jpgThomas Krönauer, LL.M., ist Partner bei Ebner Stolz Mönning Bachem in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig. Das Unternehmen ist nach eigenen Angaben eine der größten unabhängigen mittelständischen Beratungsgesellschaften in Deutschland. Er berät insbesondere vermögende Privatpersonen und Stiftungen.

Der Beitrag Anpassungen im Anwendungserlass bringen Erleichterungen für NPO erschien zuerst auf Die Stiftung.


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