In einer Reihe von Urteilen vom 2. und 3. Dezember 2015 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der umsatzsteuerlichen Organschaft auseinandergesetzt. Diese ermöglicht den Leistungsaustausch innerhalb eines Konzerns ohne Belastung durch Umsatzsteuer. Die Entscheidungen sind auch für NPO relevant, die in Form von Körperschaften als beherrschenden Trägern und von diesen abhängigen Tochtergesellschaften (Organschaft) organisiert sind, wie sie z.B. im Krankenhaus- oder Pflegebereich vorkommen. Im ersten Urteil (Aktenzeichen V R 25/13) entschied der BFH, dass ein umsatzsteuerfreier Austausch von Leistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft auch möglich ist, wenn es sich bei der Tochter um eine Personengesellschaft handelt, wie z.B. eine KG. Bislang bestand dieses Privileg nur für juristische Personen im Sinne des Gesellschaftsrechts, wie z.B. Stiftung, GmbH und AG. Erforderlich ist allerdings, dass nur die Muttergesellschaft und andere von ihr finanziell beherrschte Unternehmen an der Personengesellschaft beteiligt sind. Im zweiten Urteil (Aktenzeichen V R 15/14) befand der BFH, dass eine für die Organschaft erforderliche finanzielle und organisatorische Eingliederung regelmäßig die Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Körperschaft und eine personelle Verflechtung voraussetzt. Allerdings muss der Organträger Unternehmer sein, weshalb der BFH in einem dritten Urteil (Aktenzeichen V R 67/14) einer Körperschaft des öffentlichen Rechts das Privileg der Organschaft versagte.
Thomas Krönauer, LL.M., ist Partner bei Ebner Stolz Mönning Bachem in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig. Das Unternehmen ist nach eigenen Angaben eine der größten unabhängigen mittelständischen Beratungsgesellschaften in Deutschland. Er berät insbesondere vermögende Privatpersonen und Stiftungen.
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