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Channel: Recht & Steuern – DIE STIFTUNG
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Weitere Erleichterungen für Engagement in der Flüchtlingshilfe

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Infolge des anhaltenden Flüchtlingszustroms hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 9. Februar weitere Billigkeitsregelungen für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen erlassen (Geschäftszeichen III C 3 – S 7130/15/10001 // IV C 4 – S 0185/ 15/10001: 001). Diese können in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018 das Entgelt, das sie aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften für die vorübergehende Beteiligung an der Unterbringung, Betreuung, Versorgung oder Verpflegung von Flüchtlingen oder Asylbewerbern erhalten, dem ertragsteuerfreien Zweckbetrieb zuordnen. Zudem sollen Umsatzsteuerbefreiungen und -ermäßigungen, welche bereits auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (z.B. zugunsten Obdachloser) angewandt werden, auch für deren Leistungen an Flüchtlinge und Asylbewerber gelten. Das Privileg greift selbst dann, wenn die Empfänger nicht zu dem nach der Satzung der Einrichtung begünstigten Personenkreis gehören. Unter „weiter“ Auslegung der Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften, z.B. des § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz, werden auch Personalgestellungen zwischen begünstigten Einrichtungen untereinander sowie Mahlzeitendienste zum Zwecke der Flüchtlingshilfe erleichtert. Der umsatzsteuerfreie Kostenersatz für die Ausstattung und Renovierung von Heimen ist dagegen nur im Rahmen eines „Gesamtvertrags“ (Errichtung und Betrieb) möglich. Mit Schreiben vom 20. November 2014 hatte das BMF bereits eine Reihe von Privilegien für Engagement in der Flüchtlingshilfe erlassen, die weiterhin gelten.

Der Beitrag Weitere Erleichterungen für Engagement in der Flüchtlingshilfe erschien zuerst auf Die Stiftung.


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