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Channel: Recht & Steuern – DIE STIFTUNG
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Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet

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Unselbstständige Stiftungen (auch bekannt als Treuhandstiftungen) sind ein sehr flexibles Instrument, sich für das Allgemeinwohl zu engagieren. Infolge der fehlenden Rechtsfähigkeit ist die Treuhandstiftung jedoch auf einen Vermögensträger angewiesen. Der Stiftungsvertrag zwischen Stifter und Treuhänder kann als Schenkung unter Auflage oder in Gestalt eines treuhänderischen Rechtsgeschäfts als Auftrag (Geschäftsbesorgung) geschlossen werden. Um späteren Auseinandersetzungen vorzubeugen, sollten die Parteien bei der Formulierung des Stiftungsvertrages auf klare Regelungen achten. Dies zeigt das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 10. März (Aktenzeichen 16 U 60/15). Das Gericht nahm trotz der Überschrift „Errichtung einer treuhänderischen
Stiftung“ eine Auslegung des Stiftungsvertrages dahingehend vor, dass eine Schenkung unter Auflage und keine treuhänderische Überlassung von Kunstwerken des Künstlers Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet Thomas Krönauer, LL.M., ist Partner bei EBNER STOLZ in München und dort als Rechtsanwalt
und Steuerberater tätig. Er berät insbesondere vermögende Privatpersonen und Stiftungen.
Erich Klahn (1901–1978) an den Hannoverschen Klosterfonds erfolgt sei. Da Auftragsrecht nicht anwendbar sei, sei eine Kündigung des „Treuhänders“ aus wichtigem Grund nach § 671 BGB aufgrund ethischer Bedenken nicht möglich. Auf den Inhalt des vorgelegten Gutachtens zum Verhältnis des Künstlers zu völkisch-rassistischem Gedankengut kam es nach der Entscheidung des Gerichts nicht an. Eine sorgfältige Gestaltung des Stiftungsvertrags entsprechend den Interessen der Parteien
(z.B. Kündigungs- und Widerrufsrechte) ist folglich empfehlenswert.

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Thomas Krönauer, LL.M., ist Partner bei EBNER STOLZ in München und dort als Rechtsanwalt und Steuerberater tätig. Er berät insbesondere vermögende Privatpersonen und Stiftungen.

Der Beitrag Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet erschien zuerst auf Die Stiftung.


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