Die Bereitschaft zur Flüchtlingshilfe ist weiter groß, hat jedoch auch etliche (steuer-) rechtliche Probleme geschaffen, die für die Organisationen bislang nicht relevant waren. Schwerwiegende Fehler im Hinblick auf die Gefährdung der Gemeinnützigkeit lassen sich aber durchaus vermeiden.
Von Dr. Christoph Regierer und Christin Drüke
Trotz Pegida-Aufmärschen, seltsamer Äußerungen der AfD und wachsender Kritik an der Kanzlerin – viele NPO engagieren sich weiterhin täglich in der Flüchtlingsarbeit. Doch nach der anfänglichen Euphorie berichten inzwischen etliche Organisationen von zahlreichen Unsicherheiten, denn nicht jede dieser Hilfen ist juristisch unproblematisch.
So werden sich etliche Engagierte mit den Problemen der fiktiven Stiftung „Jung & Alt – miteinander leben“ identifizieren können, die in Sachen Flüchtlingshilfe viel Einfallsreichtum an den Tag legt. Die Stiftung wurde 1990 durch eine Privatperson aus Hamburg gegründet. Die Idee des Stifters war ein Wohnkonzept, bei dem jüngere und ältere Menschen voneinander lernen und sich gegenseitig unterstützen. Der Stifter erwarb ein ehemaliges Diakonissenstift mit Parkanlage bei Hamburg und gründete damit die Stiftung, deren satzungsmäßiger Zweck die Förderung der Jugend- und Altenhilfe ist.

Quelle: Roever Brönner Susat Mazars
Zimmer für Flüchtlinge
Im April 2015 wird in unmittelbarer Nähe der Stiftung eine Flüchtlingsunterkunft errichtet. Die überwiegende Zahl der dort untergebrachten Flüchtlinge kommt aus Syrien und Afghanistan. Die Stiftsbewohner nehmen in den Sommermonaten zunehmend Kontakt zu den Flüchtlingen und der gemeinnützigen Hilfsorganisation (ABC gGmbH), dem Betreiber der Flüchtlingsunterkunft, auf. Es zeichnet sich bald ab, dass die Kapazitäten in der Flüchtlingsunterkunft nicht ausreichen. Derweil stehen im Diakonissengebäude einfach möblierte Zimmer leer.
Daher entschließt sich der Vorstand im August 2015, nach Rücksprache mit dem Kuratorium der ABC gGmbH, für die nächsten zwei Jahre zehn Zimmer zu vermieten. In den Stiftszimmern sollen die Flüchtlinge so lange vorübergehend (in der Regel drei bis fünf Monate) wohnen, bis sie in einer Wohnungsgesellschaft, die dem Landkreis gehört, untergebracht werden können. Als die Stiftung mit der ABC gGmbH einen Mietvertrag abschließt, taucht die Frage auf, in welcher Höhe hierfür Umsatzsteuer auszuweisen ist.
Gemäß einer Verfügung des Landesamtes für Steuern und Finanzen Sachsen vom 12. Oktober 2015 ist bei der kurz- oder langfristigen Wohnraumüberlassung zur Unterbringung von Flüchtlingen zu beachten, dass nicht die jeweilige Verweildauer der Flüchtlinge entscheidend ist, sondern vielmehr die Absicht des Vermieters. Da die Stiftung die zehn Zimmer mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren der ABC gGmbH zur Verfügung stellen möchte, handelt es sich um eine langfristige Wohnraumüberlassung (länger als sechs Monate), die gemäß § 4 Nr. 12a Umsatzsteuergesetz (UStG) zwingend umsatzsteuerbefreit ist. Die Überlassung einer sogenannten Standardmöblierung (Tisch, Stuhl, Schrank, Bett, Gemeinschaftsküche) stellt eine Nebenleistung zur Hauptleistung dar und ist ebenfalls umsatzsteuerbefreit.
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