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Wenn die Quote nicht mehr stimmt

Die anhaltend niedrigen Zinsen führen bei vielen Stiftungen nicht nur zu rückläufigen Erträgen, sondern auch zu einer steigenden Verwaltungskostenquote. Dies kann die Gemeinnützigkeit gefährden. Stiftungen sollten rechtzeitig reagieren und unter anderem auf eine exakte Zuordnung der Kosten achten.
Von Michael Haubrich

 

Die Europäische Zentralbank hat den Leitzins im März auf 0% gesenkt, und es ist damit zu rechnen, dass die Niedrigzinspolitik noch längere Zeit anhält. Neben stetig schwindenden Mitteln für die Zweckverwirklichung rückt für Stiftungen, die hauptsächlich in festverzinsliche Wertpapiere investieren, allmählich auch ein steuerrechtliches Risiko in den Fokus: Bleiben die Kosten unverändert, entfällt ein immer höherer Anteil der Einnahmen auf die allgemeinen Verwaltungskosten. Wenn dieses Verhältnis zu hoch wird, droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.


Beispiel
Eine Stiftung hat ihr Vermögen weitgehend in Rentenpapieren investiert. Damit konnte sie in der Vergangenheit im Durchschnitt jährliche Erträge von 100.000 EUR erzielen. Davon wurden 30.000 EUR für allgemeine Verwaltungskosten ausgegeben. 70.000 EUR wurden für steuerbegünstigte Zwecke verwendet oder standen zur Rücklagenbildung zur Verfügung. Im Jahr 2014 haben die Erträge nur noch 75.000 EUR betragen. Im Freistellungsbescheid für 2014 hat das Finanzamt folgenden Hinweis gegeben: „Die Aufwendungen für Spendenwerbung und Verwaltungskosten betragen im Überprüfungszeitraum 40 v. H. der Einnahmen. Ein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit und damit ein Verlust der Steuerbegünstigung kann gegeben sein, wenn die Ausgaben für Spendenwerbung und die allgemeinen Verwaltungskosten die allgemeine Obergrenze von 50 v. H. übersteigen.“ Bei anhaltenden Niedrigzinsen ist in den nächsten Jahren mit einem Rückgang der jährlichen Erträge auf 50.000 EUR zu rechnen. Bei unveränderten Kosten würde dadurch das Verhältnis der Verwaltungskosten zu den Einnahmen auf 60% steigen. Der gemeinnützige Status wäre damit akut gefährdet.


Zwar darf eine steuerbegünstigte Stiftung ihre Mittel nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwenden (§ 55 Absatz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung), jedoch ist anerkannt, dass sich allgemeine Verwaltungsausgaben – z.B. für Miete, Bürokosten oder Telefon – dabei nicht vermeiden lassen. Sie sind gemeinnützigkeitsrechtlich unbedenklich, solange sie einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen. Teilweise ist auch in Landesstiftungsgesetzen oder Stiftungssatzungen das Gebot zur sparsamen Verwaltung festgelegt.

Die Finanzverwaltung hat im Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 55 Randziffer 18 ff. bei steuerbegünstigten Körperschaften, die sich weitgehend durch Geldspenden finanzieren, eine Obergrenze festgelegt. Die Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung dürfen nicht mehr als 50% aller Einnahmen (Spenden, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.) betragen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, sodass eine schädliche Mittelverwendung auch dann vorliegen kann, wenn die 50%-Grenze unterschritten ist. Umgekehrt darf während der Gründungs- oder Aufbauphase einer Körperschaft die Grenze auch überschritten werden.

Der Beitrag Wenn die Quote nicht mehr stimmt erschien zuerst auf Die Stiftung.


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